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Die EU-Kommission wird die Übergangsfrist für die Einführung des neuen europäischen Zahlungssystems SEPA um sechs Monate verlängern. Offiziell bleibe es aber beim Auslaufen der Frist vom 1. Februar 2014, heißt es in einer Mitteilung der EU-Behörde. In der Praxis allerdings sollen die bisherigen Überweisungswege nun noch sechs Monate länger funktionieren.

SEPA für Verbraucherinnen und Verbraucher

 
IBAN ersetzt nationale Kontokennung:
Für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Lastschriften in Euro ersetzt ab dem 1. Februar 2014 die IBAN (International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer) die nationale Kontokennung (BBAN, in Deutschland die althergebrachte Kontonummer und Bankleitzahl).
 
Der BIC läuft aus:
Nach dem 1. Februar 2014 für Inlandszahlungen und nach dem 1. Februar 2016 für grenzüberschreitende Zahlungen in EU-Länder sind Verbraucherinnen und Verbraucher nicht verpflichtet, den BIC des Zahlungsdienstleisters eines Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters eines Zahlungsempfängers anzugeben.
 
Kostenlose Konvertierungsdienstleistungen von Kontonummer und Bankleitzahl in IBAN für Inlandszahlungen:
Die SEPA-Verordnung ermöglicht den Mitgliedstaaten ihren Zahlungsdienstleistern zu erlauben, bis zum 1. Februar 2016 von Verbraucherinnen und Verbrauchern weiterhin die bekannten althergebrachten Kontokennungen (in Deutschland Kontonummer und Bankleitzahl) entgegenzunehmen. In diesem Fall führen die Zahlungsdienstleister eine kostenlose und sichere Konvertierung in die IBAN durch.
 
 
Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV) bis zum 1. Februar 2016 nutzbar:
Die SEPA-Verordnung räumt die Möglichkeit ein, dass das im deutschen Einzelhandel bewährte und stark genutzte Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) bis zum 1. Februar 2016 genutzt werden kann. Beim Elektronischen Lastschriftverfahren wird an der Ladenkasse mittels einer Zahlungskarte eine Einzugsermächtigung generiert, die der Kunde unterzeichnet.
 
Lastschriftmandat:
Beim SEPA-Lastschriftverfahren erteilt der Zahler sowohl dem Zahlungsempfänger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) seine Zustimmung, einen bestimmten Betrag vom Zahlungskonto einzuziehen.
Die SEPA-Verordnung stellt sicher, dass ein vor dem 1. Februar 2014 gültiges Mandat eines Zahlungsempfängers zur Einziehung wiederkehrender Lastschriften im Rahmen eines Altzahlverfahrens nach diesem Datum gültig bleibt und als Zustimmung des Zahlers gegenüber seinem Zahlungsdienstleister gilt, die vom betreffenden Zahlungsempfänger eingezogenen wiederkehrenden Lastschriften gemäß der SEPA-Verordnung auszuführen, sofern keine nationalen Rechtsvorschriften oder Kundenvereinbarungen über die weitere Gültigkeit der Lastschriftmandate existieren. In Deutschland ist durch eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zahlungsdienstleister sichergestellt, dass bestehende deutsche Einzugsermächtigungen ab dem 9. Juli 2012 auch für Einzüge im SEPA-Basislastschriftverfahren genutzt werden können. Es ist also nicht nötig, für die SEPA-Basislastschrift ein neues Mandat einzuholen – es sei denn, dass noch gar keine Einzugsermächtigung vorliegt.
 
Erstattungsrecht bei Lastschriften:
Das bisher von Einzugsermächtigungslastschriften bekannte, bedingungslose Widerspruchsrecht wird im Rahmen der AGB-Umstellung durch ein als gleichwertig anzusehendes bedingungsloses Erstattungsrecht ersetzt. Somit kann der Zahler bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer Einzugsermächtigung oder eines SEPA-Lastschriftmandats binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrags von seinem Zahlungsdienstleister verlangen. Eine unautorisierte Lastschrift kann binnen einer Frist von 13 Monaten zurückgegeben werden.
 
Verbraucherschutz bei Lastschriften verbessert:
Die SEPA-Verordnung gibt Verbrauchern das Recht, ihrem Zahlungsdienstleister folgende Aufträge zu erteilen:
  • Lastschrifteinzüge auf einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Periodizität oder beides zu begrenzen;
  • ein Zahlungskonto gänzlich für Lastschriften zu blockieren;
  • Lastschriften bestimmter Zahlungsempfänger zuzulassen („white lists“) oder auszuschließen („black lists“);
  • falls das Mandat gemäß dem Zahlverfahren kein Erstattungsrecht vorsieht, müssen Zahler ihren Zahlungsdienstleistern darüber hinaus den Auftrag erteilen können, vor Belastung ihres Zahlungskontos jede Lastschrift anhand der Mandatsangaben zu überprüfen und zu kontrollieren, ob der Betrag und die Periodizität der vorgelegten Lastschrift den Vereinbarungen im Mandat entsprechen.
 
Europaweit freie Kontowahl:
Verbraucherinnen und Verbraucher benötigen nur noch ein einziges Konto. Von diesem Konto aus können überall im Euro-Raum Überweisungen und Lastschriften ebenso leicht initiiert werden wie nationale Zahlungen. Daher sollten sie wissen, dass Zahlungsempfänger gemäß Artikel 9 (2) der SEPA-Verordnung nicht von ihrer Kundschaft verlangen dürfen, eine Kontoverbindung in einem bestimmten EU-Mitgliedstaat zu unterhalten. Dies gilt auch für Lastschrifteinzüge öffentlicher Kassen wie beispielsweise Gemeinden und Kommunen. Somit muss der Einzug etwa von in Euro zahlbaren Steuern durch den deutschen Fiskus auch über eine Kontoverbindung in anderen Ländern der Europäischen Union möglich sein. Umgekehrt müssen Verbraucherinnen und Verbraucher sich daran gewöhnen, dass sie für Zahlungen gegebenenfalls Kontoverbindungen in einem anderen Mitgliedstaat nutzen müssen.
 
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